
I.
GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGEBERUFE
1.1. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
Berufsumfang:
Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen
und psychischen Erkrankungen; Pflege und Betreuung behinderter
Menschen, Schwerkranker und Sterbender; pflegerische Mitwirkung
an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung,
der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von
Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich
Berufsbezeichnung:
Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester / Diplomierter
Gesundheits- und Krankenpfleger
Dauer
der Ausbildung:
3 Jahre an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und
Krankenpflege
Zugangsvoraussetzung:
* körperliche und geistige Eignung,
* Vertrauenswürdigkeit
* erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen
1.2.
Kinder- und Jugendlichenpflege
Berufsumfang:
Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen
im Kindes- und Jugendalter; Pflege und Ernährung von gesunden
Neugeborenen und Säuglingen; Pflege und Betreuung behinderter,
schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher; pflegerische
Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung
von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter; pflegerische Mitwirkung
an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation
bei Kindern und Jugendlichen
Berufsbezeichnung:
Diplomierte Kinderkrankenschwester / Diplomierter Kinderkrankenpfleger
Dauer
der Ausbildung:
3 Jahre an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege
oder
1 Jahr im Rahmen einer Sonderausbildung nach einer Ausbildung
in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
Zugangsvoraussetzung:
* körperliche und geistige Eignung,
* Vertrauenswürdigkeit
* erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen
1.3.
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
Berufsumfang:
Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen
Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären,
ambulanten als auch im extramuralen und komplementären
Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen
Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen,
Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen
Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen;
Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen
Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen;
Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen
und neurologischen Erkrankungen; Gesprächsführung
mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen
Erkrankungen sowie deren Angehörigen; psychosoziale Betreuung;
psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung;
Übergangspflege
Berufsbezeichnung:
Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester
/ Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger
Dauer
der Ausbildung:
3 Jahre an einer Schule für psychiatrische Gesundheits-
und Krankenpflege oder
1 Jahr im Rahmen einer Sonderausbildung nach einer Ausbildung
in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
Zugangsvoraussetzung:
* körperliche und geistige Eignung,
* Vertrauenswürdigkeit
* erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen
2.
PFLEGEHILFE
Berufsumfang:
Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung
von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege sowie von Ärzten
Berufsbezeichnung:
Pflegehelferin / Pflegehelfer
Dauer
der Ausbildung:
1 Jahr an einem Pflegehilfelehrgang
Zugangsvoraussetzung:
* Lebensalter von mindestens 17 Jahren
* körperliche und geistige Eignung
* Vertrauenswürdigkeit
* erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
II.
HEBAMME
Die
Ausbildung der Hebammen wird in Zukunft an Fachhochschulen
(FH) stattfinden, die Absolventinnen und Absolventen erhalten
den Titel Bakkalaurea bzw. Bakkalaureus. Vorübergehend
kann auch noch weiterhin an Akademien unterrichtet werden. Einige
Akademien wurden schon in Fachhochschulen umgewandelt, andere
noch nicht. Und einige der neuen Fachhochschulen haben auch
ihren Standort verlegt, z. B. die Hebammenakademie in Mistelbach
befindet sich als Fachhochschule jetzt auf dem FH-Campus Krems.
Die Dauer der Ausbildung beträgt nach wie vor drei Jahre.
Berufsumfang:
Beratung der Schwangeren, Beistandsleistung bei der Geburt,
Pflege der Wöchnerin, des Neugeborenen und des Säuglings
und Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.
Berufsbezeichnung:
Hebamme
Dauer
der Ausbildung:
3 Jahre an Hebammenakademien
Zugangsvoraussetzung:
* Vollendung des 18. Lebensjahres
* gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit
* Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden
höheren Schule oder einen in Österreich nostrifizierten,
* der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland,
oder Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
* Krankenpflege oder Studienberechtigungsprüfung für
das Studium der Medizin
III.
GEGOBENE MEDIZINISCH TECHNISCHE DIENSTE
Die
Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Dienste
wird in Zukunft an Fachhochschulen (FH) stattfinden,
die Absolventinnen und Absolventen erhalten den Titel Bakkalaurea
bzw. Bakkalaureus. Vorübergehend kann auch noch weiterhin
an Akademien unterrichtet werden. Einige Akademien wurden schon
in Fachhochschulen umgewandelt, andere noch nicht. Die Dauer
der Ausbildung beträgt nach wie vor drei Jahre.
1.
Physiotherapeutin /Physiotherapeut
Berufsumfang:
Eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen
nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich,
unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge
auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie
und Rehabilitation, insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen,
wie alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle Therapie
der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien,
Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-,
thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen
sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung
bei elektrodiagnostischen Untersuchungen, weiters ohne ärztliche
Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten
Gebieten.
Berufsbezeichnung:
Physiotherapeutin / Physiotherapeut
Dauer
der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie
Zugangsvoraussetzung:
* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder
Diplom im Krankenpflegefachdienst oder Diplom im
* medizinisch-technischen Fachdienst oder Studienberechtigungsprüfung
für das Studium der Medizin
2.
Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker
Berufsumfang:
Eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden
nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des medizinischen
Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich
sind, insbesondere klinisch-chemische, hämatologische,
immunhämatologische, histologische, zytologische, mikrobiologiche,
parasitologische, mykologische, serologische und nuklearmedizinische
Untersuchungen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen auf dem
Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik.
Berufsbezeichnung:
Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker
Dauer
der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie
Zugangsvoraussetzung:
* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder
Diplom im Krankenpflegefachdienst oder Diplom im
* medizinisch-technischen Fachdienst oder Studienberechtigungsprüfung
für das Studium der Medizin
3.
Radiologietechnologin / Radiologietechnologe
Berufsumfang:
Eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen
Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von
ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie,
Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall
und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung
von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.
Berufsbezeichnung:
Radiologisch-technische Assistentin / radiologisch-technischer
Assistent
Dauer
der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie
Zugangsvoraussetzung:
* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder
Diplom im Krankenpflegefachdienst oder Diplom im
* medizinisch-technischen Fachdienst oder Studienberechtigungsprüfung
für das Studium der Medizin
4.
Diätologin / Diätologe
Berufsumfang:
Eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechung
sowie Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer
Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger
Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich
der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über
die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen
innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt, ohne ärztliche
Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost
für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen
und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft,
Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise
über Ernährung
Berufsbezeichung:
Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin
/ Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater
Dauer
der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie
Zugangsvoraussetzung:
* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder
Diplom im Krankenpflegefachdienst oder
* Studienberechtigungs-prüfung für das Studium der
Medizin
5.
Ergotherapeutin / Ergotherapeut
Berufsumfang:
Eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten
nach ärztlicher Anordnung durch handwerkliche und gestalterische
Tätigkeiten, Training der Selbsthilfe und Herstellung,
Einsatz und Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschließlich
Schienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation,
ohne ärztliche Anordnung die Beratungs- und Schulungstätigkeit
sowohl auf dem Gebiet der Ergonomie als auch auf dem Gebiet
des allgemeinen Gelenkschutzes an Gesunden.
Berufsbezeichnung:
Ergotherapeutin / Ergotherapeut
Dauer
der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie
Zugangsvoraussetzung:
* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder
Diplom im Krankenpflegefachdienst oder
* Studienberechtigungsprüfung für das Studium der
Medizin
6.
Logopädin / Logopäde
Berufsumfang:
Eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung
von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen sowie
audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung
Berufsbezeichnung:
Logopädin / Logopäde
Dauer
der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie
Zugangsvoraussetzung:
* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder
Diplom im Krankenpflegefachdienst oder
* Studienberechtigungsprüfung für das Studium der
Medizin
7.
Orthoptistin / Orthoptist
Berufsumfang:
Eigenverantwortliche Ausführung von vorbeugenden Maßnahmen
sowie Untersuchung, Befunderhebung und Behandlung von Sehstörungen,
Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der
Augen nach ärztlicher Anordnung
Berufsbezeichnung:
Orthoptistin / Orthoptist
Dauer
der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie
Zugangsvoraussetzung:
* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder
Diplom im Krankenpflegefachdienst oder
* Studienberechtigungs-prüfung für das Studium der
Medizin
IV.
MEDIZINISCH-TECHNISCHER FACHDIENST
Berufsumfang:
Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden,
einfacher physiotherpeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen
bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen
und therapeutischen Zwecken nach ärztlicher Anordnung und
unter ärztlicher Aufsicht
Berufsbezeichnung:
Medizinisch-technische Fachkraft
Dauer
der Ausbildung:
30 Monate an einer Schule für den medizinisch-technischen
Fachdienst
Zugangsvoraussetzung:
* österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft
einer Vertragspartei des EWR-Abkommens
* Lebensalter nicht unter 17 Jahre und nicht über 35 Jahre,
* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit
* Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
Für
die Aufnahme in eine Schule für den medizinisch-technischen
Fachdienst sind österreichischen Staatsbürgern gleichzuhalten:
* Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention,
die um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht
haben und
* Ausländer, die die Voraussetzungen des § 15 Abs.
1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Ausstellung
eines
* Befreiungsscheines erfüllen
V.
SANITÄTSHILFSDIENSTE
Zugangsvoraussetzung:
* österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft
einer Vertragspartei des EWR-Abkommens
* Lebensalter nicht unter 17 Jahre,
* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung,
* Unbescholtenheit
* Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
Österreichischen
Staatsbürgern sind gleichzuhalten:
1.
Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention, die
um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht
haben und
2.
Ausländer, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Ausstellung
eines Befreiungsscheines erfüllen
Alle
anderen nichtösterreichischen Staatsangehörige haben
die Kosten der Ausbildung selbst zu tragen.
1.
Sanitäterin / Sanitäter
Man
unterscheidet zwischen Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter
(Qualifikationsstufe I) und Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
(Qualifikationsstufe II). Darüber hinaus können die
Notfallsanitäterinnen / Notfallsanitäter noch Notfallkompetenzen
erwerben.
Die
Ausbildung zur Rettungssanitäterin / zum Rettungssanitäter
umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden
und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im
Rettungs- und Krankentransportsystem. Für die Ausbildung
zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter sind
die Voraussetzung die positiv absolvierte Ausbildung zur Rettungssanitäterin
/ zum Rettungssanitäter, der Nachweis von mindestens 160
Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem sowie
die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests. Die Ausbildung
zur Notfallsanitäterin umfasst eine theoretische Ausbildung
im Umfang von 160 Stunden, ein Praktikum in einer fachlich geeigneten
Krankenanstalt im Umfang vom 40 Stunden sowie eine praktische
Ausbildung im Notarztsystem im Umfang von 280 Stunden, wovon
120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert
werden können. Notfallsanitäterinnen / Notfallsanitäter
können Zusatzqualifikationen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
erwerben:
-
Arzneimittellehre (40 Stunden Theorie)
- Venenzugang und Infusion (10 Stunden Theorie und 40 Stunden
Praktikum in einem fachlich geeigneten Krankenhaus)
Notfallsanitäterinnen
/ Notfallsanitäter mit beiden allgemeinen Notfallkompetenzen
können noch besondere Notfallkompetenzen erwerben:
-
Beatmung und Intubation (30 Stunden Theorie und 80 Stunden Intensivpraktikum
in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt)
Berufsumfang: Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe
dienen (z.B. in Rettungsorganisationen)
Dauer
der Ausbildung: siehe oben
2.
Operationsgehilfin / Operationsgehilfe
Berufsumfang:
Einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung
ärztlicher Eingriffe
Dauer
der Ausbildung:
Kurs von 135 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig
bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt
werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch
innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen
3.
Laborgehilfin / Laborgehilfe
Berufsumfang:
Einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien
Dauer
der Ausbildung:
Kurs von 135 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig
bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt
werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch
innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen
4.
Prosekturgehilfin / Prosekturgehilfe
Berufsumfang:
Hilfsdienste bei der Durchührung von Leichenöffnungen
Dauer
der Ausbildung:
Kurs
von 135 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig
bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt
werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch
innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen
5.
Ordinationsgehilfin / Ordinationsgehilfe:
Berufsumfang:
Einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen in ärztlichen
Ordinationen (ausgenommen in Ordinationen von Fachärzten
für Zahnheilkunde und von Dentisten - Ausbildung von 'ZahnarzthelferInnen'
dzt. gesetzlich nicht geregelt)
Dauer
der Ausbildung:
Kurs von 135 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig
bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt
werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch
innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen
6.
Heilbadegehilfin / Heilbadegehilfe:
Seit
Inkrafttreten (1. März 2003) des medizinischen Masseur-
und Heilmasseurgesetzes wird der Beruf der Heilbadegehilfin
/ des Heilbadegehilfen nicht mehr ausgebildet. An-gehörige
dieses Berufes können ihren Beruf aber noch bis zur Pensionierung
ausüben bzw. sich zum Medizinischen Masseur aufschulen
lassen.
Berufsumfang:
Einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie
7.
Heilbademeisterin und Heilmasseurin / Heilbademeister und Heilmasseur:
Die Heilbademeisterin und Heilmasseurin / der Heilbademeister
und Heilmasseur wurde durch die medizinische Masseurin und Heilmasseurin
/ den medizinischen Masseur und Heilmasseur (BGBl. I Nr. 169/2002)
ersetzt. Die Ausbildung zur medizinischen Masseu-rin / zum medizinischen
Masseur umfasst einen theoretischen Unterricht einschließlich
praktischer Übungen von 815 Stunden sowie eine praktische
Ausbildung von 875 Stun-den (Summe 1.690 Stunden). Voraussetzung
für die Aufnahme zur Ausbildung zur Heilmasseurin / zum
Heilmasseur ist die Berufsberechtigung als medizinische Masseu-rin
/ medizinischer Masseur. Die theoretische Ausbildung umfasst
einen theoretischen Unterricht in der Dauer von 720 Stunden
sowie praktische Übungen ohne Patientenkon-takt im Ausmaß
von 80 Stunden.
Berufsumfang:
Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-,
Hydro- und
Balneotherapie
sowie der Heilmassage in beschränktem Umfang (z.B. nur
klassische Massage, keine Spezialtechniken) erstrecken
Dauer
der Ausbildung: siehe oben
8.
Ergotherapiegehilfin / Ergotherapiegehilfe:
Berufsumfang:
Einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch
den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten
zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation
Dauer
der Ausbildung:
Kurs von 135 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig
bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt
werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch
innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen
9.
Desinfektionsgehilfinnen / Desinfektionsgehilfen:
Berufsumfang:
Vornahme von Desinfektionen, die durch die Sanitätsbehörden
durchgeführt werden (z.B. nach dem Epidemiegesetz)
Dauer
der Ausbildung:
Kurs von 130 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig
bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt
werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch
innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen