Behörden & Recht
Karenz Die Karenz kann bis 2 Mal zwischen den Eltern geteilt werden. Sollte der Vater in Karenz gehen wollen, muß der Anspruch und Verzicht der Mutter auf Karenz nachgewiesen werden. Anspruchsvoraussetzung ist, daß das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dem Arbeitgeber ist die Karenzdauer bis 8 Wochen nach der Geburt (idealerweise in schriftlicher Form) bekanntzugeben. In der Karenzzeit erhalten sie keinen Gehalt von Ihrem Arbeitgeber sondern das Kinderbetreuungsgeld (siehe unten). Die Vollkarenz beginnt frühestens nach den Mutterschutz und endet nach der mit dem Arbeitgeber vereinbarten (angemeldeten) Zeit, spätestens aber nach dem 24. Lebensmonat des Kindes. Kündigungsschutz Soferne sie sich bei ihrem Arbeitgeber nicht in der Probezeit befinden, besteht nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung beim ihrem Arbeitgeber der Kündigungsschutz. Melden sie also ihre Schwangerschaft umgehend! Nach
dem Ablauf der Karenz ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet,
sie in der gleichen Verwendung wie zuvor zu beschäftigen.
Sollte dies nicht mehr möglich sein, muß ihnen
eine gleichwertige Tätigkeit angeboten werden. Der
Kündigungsschutz besteht bis 4 Wochen nach Ende der
Karenz (also 4 Wochen nach dem 2.Geburtstag ihres Kindes). Schutzfrist Die Schutzfrist dient primär dem Wohle ihres Kindes (in Folge aber auch ihnen). Sie beginnt 8 Wochen vor der Geburt und dauert bis 8 Wochen nach der Geburt. Darüber hinaus sind ab Schwangerschaftsmeldung verboten:
Ab der 32. Schwangerschaftswoche besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot - dieses kann aber auch schon vorher beantragt werden, sollte ein Facharzt dies bestätigen. Wochengeld Steht ihnen als Arbeiterin oder Angestellte aber auch in den meisten Fällen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab Beginn der Schutzfrist zu. Es ist bei der Gebietskrankenkasse (bei der Bezirksstelle der GKK oder beim Sozialversicherungsträger) persönlich zu beantragen. Kinderbetreuungsgeld Kinderbetreuungsgeld erhalten sie 30 Monate. Sollten sie die Karenz mit ihrem Partner teilen, bis 36 Monate. Als Arbeiterin oder Angestellte erhalten sie ab Beginn der Schutzfrist das sogenannte Wochengeld (siehe oben). Es beträgt ca. 440 Euro pro Monat (Stand 2004) und wird längstens bis 30 Monate ausbezahlt. Wenn ihr Partner auch in Karenz geht, ist eine Ausdehnung bis 36 Monate möglich. Zuverdienstgrenze (Stand 2004) monatlich ca. 1.140 Euro brutto. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat immer nur ein Elternteil - auch hier muss Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt gelebt werden. Beantragen
sie das Kinderbetreuungsgeld nach der Geburt bei der zuständigen
Gebietskrankenkasse. Familienbeihilfe Steht ihnen ab der Geburt des Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Bei weiterer Berufsausbildung (z.B. Studieren) ist Familienbeihilfe bis zum vollendeten 26. Lebensjahr möglich. Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig von: Anzahl der Kinder, Alter sowie eventueller Behinderung. Beantragen sie die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (nach der Geburt). Geburtsurkunde, Meldeamt, Staatsbürgerschaftsnachweis Die
Geburtsurkunde erhalten sie beim Standesamt - auch Namensänderungen
können dort beantragt werden. Auch den Staatsbürgerschaftsnachweis
können Sie gleich am Standesamt beantragen. Anschließend
empfiehlt sich gleich ein Besuch beim Meldeamt (Meldezettel).
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