Behörden
& Recht

Die Geburt eines Babys ist auch mit einer Vielzahl von
Fragen zu Themen wie Arbeitsrecht, Finanzen oder Behördenwegen
verbunden. Folgend finden sie einige Tipps und Infos zur
geltenden Rechtslage (Stand 2004). Bitte beachten sie,
daß es sich hier um Angaben für Österreich
handelt!
Karenz
Die
Karenz kann bis 2 Mal zwischen den Eltern geteilt werden.
Sollte der Vater in Karenz gehen wollen, muß der
Anspruch und Verzicht der Mutter auf Karenz nachgewiesen
werden. Anspruchsvoraussetzung ist, daß das Kind
im gemeinsamen Haushalt lebt. Dem Arbeitgeber ist die
Karenzdauer bis 8 Wochen nach der Geburt (idealerweise
in schriftlicher Form) bekanntzugeben. In der Karenzzeit
erhalten sie keinen Gehalt von Ihrem Arbeitgeber sondern
das Kinderbetreuungsgeld (siehe unten). Die Vollkarenz
beginnt frühestens nach den Mutterschutz und endet
nach der mit dem Arbeitgeber vereinbarten (angemeldeten)
Zeit, spätestens aber nach dem 24. Lebensmonat des
Kindes.
Kündigungsschutz
Soferne
sie sich bei ihrem Arbeitgeber nicht in der Probezeit
befinden, besteht nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung
beim ihrem Arbeitgeber der Kündigungsschutz. Melden
sie also ihre Schwangerschaft umgehend!
Nach
dem Ablauf der Karenz ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet,
sie in der gleichen Verwendung wie zuvor zu beschäftigen.
Sollte dies nicht mehr möglich sein, muß ihnen
eine gleichwertige Tätigkeit angeboten werden. Der
Kündigungsschutz besteht bis 4 Wochen nach Ende der
Karenz (also 4 Wochen nach dem 2.Geburtstag ihres Kindes).
Für Mütter, die nicht in Karenz gegangen sind,
endet der Kündigungsschutz 4 Monate nach Geburt.
Schutzfrist
Die
Schutzfrist dient primär dem Wohle ihres Kindes (in
Folge aber auch ihnen). Sie beginnt 8 Wochen vor der Geburt
und dauert bis 8 Wochen nach der Geburt. Darüber
hinaus sind ab Schwangerschaftsmeldung verboten:
Ab
der 32. Schwangerschaftswoche besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot
- dieses kann aber auch schon vorher beantragt werden,
sollte ein Facharzt dies bestätigen.
Wochengeld
Steht
ihnen als Arbeiterin oder Angestellte aber auch in den
meisten Fällen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
ab Beginn der Schutzfrist zu. Es ist bei der Gebietskrankenkasse
(bei der Bezirksstelle der GKK oder beim Sozialversicherungsträger)
persönlich zu beantragen.
Kinderbetreuungsgeld
Kinderbetreuungsgeld
erhalten sie 30 Monate. Sollten sie die Karenz mit ihrem
Partner teilen, bis 36 Monate. Als Arbeiterin oder Angestellte
erhalten sie ab Beginn der Schutzfrist das sogenannte
Wochengeld (siehe oben). Es beträgt ca. 440 Euro
pro Monat (Stand 2004) und wird längstens bis 30
Monate ausbezahlt. Wenn ihr Partner auch in Karenz geht,
ist eine Ausdehnung bis 36 Monate möglich.
Zuverdienstgrenze
(Stand 2004) monatlich ca. 1.140 Euro brutto.
Anspruch
auf Kinderbetreuungsgeld hat immer nur ein Elternteil
- auch hier muss Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen
und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt gelebt werden.
Beantragen
sie das Kinderbetreuungsgeld nach der Geburt bei der zuständigen
Gebietskrankenkasse.
Bitte beachten sie weiters, dass die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
(den Pass stellt der/die Arzt/Ärtin aus).
Familienbeihilfe
Steht
ihnen ab der Geburt des Kindes bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr zu. Bei weiterer Berufsausbildung (z.B. Studieren)
ist Familienbeihilfe bis zum vollendeten 26. Lebensjahr
möglich. Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig
von: Anzahl der Kinder, Alter sowie eventueller Behinderung.
Beantragen sie die Familienbeihilfe beim zuständigen
Finanzamt (nach der Geburt).
Geburtsurkunde,
Meldeamt, Staatsbürgerschaftsnachweis
Die
Geburtsurkunde erhalten sie beim Standesamt - auch Namensänderungen
können dort beantragt werden. Auch den Staatsbürgerschaftsnachweis
können Sie gleich am Standesamt beantragen. Anschließend
empfiehlt sich gleich ein Besuch beim Meldeamt (Meldezettel).