Namen
/ Namensrecht

Das
Namensrecht
Das
österreichische Namensrecht regelt die Führung
eines Namens.
Es richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit
einer Person. Für österreichische Staatsbürger
ist (unabhängig vom Ort des Ereignisses - also auch
im Ausland) einzig das österreichische Namensrecht
maßgebend.
Namensrecht
für Kinder: Die Namensführung richtet sich
in der Regel nach der Staatsangehörigkeit der Kinder.
Familiennamen:
Eheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht
den gemeinsamen Familiennamen der Eltern.
Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so
erhalten die Kinder den Namen, den die Eltern bei der
Eheschließung für die Kinder bestimmt haben.
Dazu können die Eltern nur die Familiennamen eines
Elternteiles bestimmen.
Die Bestimmung eines Doppelnamens für die Kinder
ist nicht möglich. Bestimmen die Eltern bei getrennter
Namensführung keinen Familiennamen für ihre
Kinder, erhalten die Kinder den Namen des Vaters.
Uneheliche
Kinder erhalten nach österreichischem Recht den Familiennamen
der Mutter, d.h. den Familiennamen den die Mutter im Zeitpunkt
der Geburt des Kindes führt.
Den
Namen des Vaters können uneheliche Kinder nur durch
eine behördliche Namensänderung (zuständig
ist das Magistrat/Gemeindeamt des Wohnsitzes) erhalten.
Vornamen:
Bei
ehelichen Kindern bestimmen die Eltern (gemeinsam), bei
unehelichen Kindern die Mutter des Kindes den oder die
Vornamen. Der erste Vorname des Kindes muss dem Geschlecht
entsprechen. Die Anzahl der Vornamen ist nicht begrenzt.
Bei dem oder den Vornamen des Kindes muss es sich um gebräuchliche
Vornamen handeln, d.h. der Name muss tatsächlich
als Vorname bereits existieren. Dabei ist die Gebräuchlichkeit
nicht auf Österreich beschränkt. Es können
auch in anderen Staaten verwendete Vornamen gegeben werden
(in Einzelfällen muss ein Nachweis erbracht werden,
dass in anderen Staaten dieser Name gebräuchlich
ist). Nach
der Eintragung der Geburt können die Vornamen nicht
mehr geändert werden. Änderungen der Vornamen
wären nur mehr durch eine behördliche Namensänderung
beim zuständigen Magistrat/Gemeindeamt möglich.
Decknamen:
Ein Deckname (Pseudonym) wird durch Gebrauch erworben.
Familienname und Deckname sind rechtlich geschützt.
Adelsprädikate:
sind in Österreich seit 1919 abgeschafft.
Namensänderungen:
bedürfen der vorherigen Zustimmung (via Bescheid)
der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat/Gemeindeamt,
die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.